Resebeck AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Resebeck GmbH

Resebeck GmbH |  Im Rinschenrott 2-4  |  37079 Göttingen

§ 1 Vertragsgegenstand

Die Resebeck GmbH übernimmt mit Vertragsabschluß die Abfuhr und Entsorgung der im Bereich des Auftraggebers (nachfolgend Kunde genannt) anfallenden Abfälle nach Maßgabe dieses Vertrages. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden ausdrücklich und unwiderruflich ausgeschlossen, es sei denn die Resebeck GmbH stimmt ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu.

Vertragsgegenstand sind ausschließlich diejenigen Abfälle/Wertstoffe, die im Vertrag, im Angebot oder auf dem jeweiligen Lieferschein der Resebeck GmbH bezeichnet sind. Insbesondere bei Abfallgemischen gilt hier hilfsweise die Auslegung der branchenüblichen Spezifikationen durch die Resebeck GmbH. Andere als diese bezeichneten Stoffe dürfen nicht in die Behälter verfüllt werden. Insbesondere sind – wenn nicht anderweitig vereinbart – ausgeschlossen: Explosive, zerplatzende und feuergefährliche Stoffe, flüssige Abfallstoffe, menschliche und tierische Auswurfstoffe, ekelerregende Stoffe, Tierleichen, Stoffe, die infolge ihres hohen Säuregehalts oder aus einem anderen Grund Behälter, Behälter oder Fahrzeuge angreifen, beschädigen oder außergewöhnlich verschmutzen können, Asche, Ruß oder Schlacke in glühendem Zustand, gefährliche Abfälle, Hohl- und/oder Sprengkörper, überlassungspflichtige Abfälle. Die Kosten einer notwendigen Analytik, die durch Missachtung der vorstehenden Punkte, trägt grundsätzlich der Kunde. Dies gilt auch für den Fall, dass diese Analytik aus gegebener Veranlassung von der Resebeck GmbH beauftragt wurde. Der Kunde hat auf seine Kosten die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass der Behälter nicht von Dritten befüllt werden kann.

§ 2 Gestellung der Behälter durch den Auftragnehmer

Die Resebeck GmbH stellt dem Kunden geeignete Behälter zur Sammlung der Abfälle und Wertstoffe zur Verfügung. Die Resebeck GmbH ist berechtigt bei der Lieferung in Bezug auf Art und/oder Bauart von der Bestellung abzuweichen. Alle Behälter bleiben im Eigentum der Resebeck GmbH. Mit dem Aufstellungstag wird grundsätzlich eine Miete gemäß gültiger Preisliste fällig. Die Resebeck GmbH behält sich deren Berechnung vor; dies gilt insbesondere für nicht vertragsgemäß befüllte Behälter.

Der Kunde hat für die Aufstellung des Behälters einen geeigneten Ort mit hinreichend befestigter Zufahrt zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat die Verpflichtung die Zufahrten gegebenenfalls zu räumen und zu streuen und er beachtet alle im Zusammenhang damit stehende privat-rechtliche oder öffentlich-rechtlichen Bestimmungen. Der Stellplatzuntergrund und die gesamte Zufahrt müssen für die jeweils eingesetzten Fahrzeuge und/oder Behälter geeignet sein. Die Resebeck GmbH haftet in diesem Zusammenhang nicht für Schäden. Dem Kunden obliegt es, den Behälter an dieser Stelle zu befüllen, pfleglich zu behandeln und zu sichern. Bedarf die Aufstellung des Behälters einer Sondernutzungserlaubnis (etwa bei Aufstellung im öffentlichen Straßenraum), so hat der Kunde diese zu besorgen; ferner sorgt er ebenfalls für die Einhaltung der Nebenbestimmungen der Sondernutzungserlaubnis und der Verkehrssicherungspflicht (z.B. Beleuchtung während der Dunkelheit, Räumen und Streuen). Der Kunde träg alle damit zusammenhängenden Kosten selbstständig. Für diesbezügliche Unterlassungen haftet ausschließlich der Kunde und stellt die Resebeck GmbH von daraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei.

Für den Verlust oder die Beschädigung des Behälters in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung haftet der Kunde, auch wenn die Ursache nicht festgestellt werden kann. Zu ersetzen sind im Falle einer erforderlichen Reparatur die entstandenen Reparaturkosten gemäß Rechnung oder Eigennachweis der Resebeck GmbH, im Fall des Ersatzes der Wiederbeschaffungswert zuzüglich Nebenkosten (Ersatzbeschaffung, Verwaltungskosten etc.) und der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.

Der Kunde ist weder befugt, den Behälter von Dritten transportieren zu lassen noch ihn selbst zu transportieren.

Der Kunde haftet weiterhin für erforderliche Umladungen durch Überschreitung der gesetzlich zulässigen Gesamtgewichte der Transporteinheit bzw. der gesetzlich zulässigen Lademaße.
Am vereinbarten Abfuhrtag sind die Behälter frei zugänglich zu halten, um eine zügige Abfuhr sicherzustellen. Für Wartezeiten von mehr als 15 Minuten sowie über das übliche Maß hinausgehende Rangierarbeiten wird für jede angefangene halbe Stunde ein Entgelt gemäß gültiger Preisliste in Rechnung gestellt.

Die Resebeck GmbH ist jederzeit berechtigt, Behälter gegen andere Gefäße auszutauschen. Auch ist sie berechtigt, Behälter unverzüglich und ohne Grund abzuholen.
Eigene Behälter des Kunden sind von diesem möglichst sauber sowie in einem sicherheitsrechtlich einwandfreien Zustand zu halten (Grundlage hierfür sind die jeweils geltenden gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen und/oder behördlichen Regeln). Ist ein Transport der Behälter wegen Nichteinhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht möglich, ist die Resebeck GmbH berechtigt, den Transport des Behälters unter Beibehaltung der Zahlungsverpflichtung der Transportgebühr durch den Kunden zu verweigern.
Die Behälter werden wie vereinbart entleert. Terminvereinbarungen gelten nur als Richtwert. Bei Nichteinhaltung der Termine durch den Auftragnehmer gilt folgendes: Auch bei Verzögerung bleibt der Vertrag mit allen Rechten und Pflichten bestehen. Bei einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Verzögerung wird die Leistung in einer angemessenen Zeit nachgeholt. Kosten für die durch die Verzögerung entstandenen Standzeiten fallen nicht an. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Nichteinhaltung der Termine durch den Auftragnehmer ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen.

Bei schriftlich oder frei durch das verantwortliche Personal des Kunden mit dem Fahrer der Resebeck GmbH vereinbarten festen Abfuhrterminen kann eine Änderung des vereinbarten Abfuhrturnus in Absprache mit der Resebeck GmbH erfolgen. Die Turnusänderung erfolgt spätestens 14 Tage nach schriftlichem Antrag des Kunden. Fax oder E-Mail ist ausreichend.
Abfuhrvereinbarungen für Leerungen auf Abruf benötigen eine Vorlaufzeit von 48 Stunden; d. h. dass in der Regel der Behälter am zweiten Tag nach Bestellung abgefahren bzw. entleert wird.

§ 3 Abfuhr- und Beseitigungspflicht/abfallrechtliche Verantwortung

Die Übernahme der Abfälle setzt grundsätzlich eine wirksame Annahmeerklärung der Resebeck GmbH, der Finalentsorgungsanlage und ggf. die Zustimmung der zuständigen Behörde oder sonstigen zuständigen Stellen voraus. Mit ihrer Übergabe (Befüllung in den Behälter) gehen Abfälle, die einen positiven Marktwert besitzen, in das Eigentum der Resebeck GmbH über. Kostenpflichtig zu entsorgende Abfälle bleiben, bis zum rechtlich verbindlichen und ordnungsgemäßen Abschluss aller Entsorgungsvorgänge im Eigentum des Kunden. Der Kunde stellt in diesem Zusammenhang die Resebeck GmbH von Rechten und Pflichten Dritter frei. Die Resebeck GmbH ist befugt Leistungen gegeneinander aufzurechnen. Außerdem ist die Resebeck GmbH berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch zuverlässige Dritte zu bewirken. Der Anspruch des Kunden ist nicht übertragbar. Die durch die Resebeck GmbH übernommenen Leistungspflichten entbinden den Kunden nicht von der rechtlichen Verantwortung für die zu entsorgenden Abfälle. Alle Maßnahmen, die die Resebeck GmbH neben der eigentlichen Entsorgungsleistung trifft (z.B. Analysen, Proben, Klassifizierung nach der GGVS usw.), dienen ausschließlich der Erfüllung der dem Kunden obliegenden öffentlich-rechtlichen Pflichten. Rechtsansprüche des Kunden oder Dritter begründen sie nicht. Die durch zusätzliche Maßnahmen (z.B. Analysen, Proben, Klassifizierung nach der GGVS usw.) entstehenden Kosten hat der Kunde zu tragen.

Der Kunde ist für die richtige Deklaration der anfallenden Abfälle allein verantwortlich. Entstehen durch falsche Deklaration der Abfälle beim Auftragnehmer oder Dritten Schäden, so ist der Kunde zum Schadenersatz verpflichtet.

Die Resebeck GmbH ist berechtigt, bei Annahme von Abfällen/Wertstoffen, die in ihrer Beschaffenheit vom Inhalt der Vereinbarung abweichen die Annahme zu verweigern, entsprechende Deklassierungen vorzunehmen oder solche Stoffe einer anderweitigen ordnungsgemäßen Entsorgung oder Verwertung zuzuführen und dem Kunden etwaige Mehrkosten zu berechnen. Die Resebeck GmbH kann dem Kunden eine Frist zur Erledigung setzen und ist nach erfolglosem Fristablauf zur Ersatzvornahme zu Lasten des Kunden berechtigt.

Weiterhin ist die Resebeck GmbH berechtigt nach eigenem Ermessen Abzüge in der allgemeinen Bewertung der Abfälle vorzunehmen. Die Resebeck GmbH ist weiterhin berechtigt – unter Wahrung der abfallrechtlichen Bestimmungen – Abfälle am Ort der Entstehung bzw. am Behälterstellplatz zu belassen. Für hieraus entstehende Rechtsfolgen hat der Kunde einzustehen.

Die Resebeck GmbH ist im Falle höherer Gewalt oder aufgrund innerbetrieblicher Gegebenheit (Krankheit, Urlaub etc.), bei Kriegseinwirkungen, Naturkatastrophen, unzumutbaren Verkehrsverhältnissen sowie Streik und Aussperrung von ihrer Leistungspflicht befreit.

§ 4 Entgelte

Alle Preise (Transport-, Entsorgungs-, Mietkosten, Standzeiten, Entgelte für Sonderleistungen wie Behälterreinigung, Transport zu Entsorgungsanlagen, zusätzliche Wartezeiten) sind Nettopreise zuzüglich der jeweilig gültigen Mehrwertsteuer. Für die Abfuhrleistungen der Resebeck GmbH werden die vereinbarten Transportkosten, Beseitigungs- beziehungsweise Verwertungskosten sowie Mietkosten berechnet. Die Resebeck GmbH entscheidet alleinverantwortlich über die von ihm in Anspruch zu nehmenden Entsorgungs- und Verwertungseinrichtungen.

Der vereinbarte Abfuhrturnus ist bindend, Leerfahrten sind kostenpflichtig. Die Rechnung über die vereinbarte Vergütung sowie Sonderleistungen ist 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu bezahlen (es gilt das auf der Rechnung angegebene Rechnungsdatum). Auf Verlangen des Kunden werden seitens der Resebeck GmbH die der berechneten Vergütung zugrundeliegenden Wiegescheine zugesandt. Im Falle der Überschreitung der Zahlungsfrist stehen der Resebeck GmbH ab Zugang der ersten Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Für die zahlungstechnische Vergütung (z. B. Erstattung für übernommene Abfälle wie Schrott bzw. Wirtschaftsgüter) benötigen wir die Angabe Ihrer Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer. Grundsätzlich wird jede Zahlung mit der ältesten offenen Rechnung verbucht.

Sollte sich die bei Vertragsabschluss vorgenommene Kalkulation des der Resebeck GmbH hinsichtlich der Kosten für Transport, Entsorgung oder Miete ändern, ist der Vertrag den geänderten Bedingungen anzupassen. Die Anpassung ist schriftlich oder mündlich gegenüber dem Kunden unter Darstellung der Kostenänderung und der Berechnung der neuen Vergütung geltend zu machen. Diesem Anpassungsverlangen kann der Kunde binnen zwei Wochen nach Zugang schriftlich widersprechen. Unterlässt er den fristgerechten Widerspruch, gelten die neuen Vergütungen als vereinbart und zwar mit Wirkung des Kalendermonats, der auf den Ablauf der Widerspruchsfrist folgt.

Die Resebeck GmbH hat in seinem Schreiben auf das Recht des Widerspruchs und die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen. Im Falle des rechtswirksamen Widerspruchs ist die Resebeck GmbH berechtigt, den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten, beginnend mit dem Zugang des Widerspruchsschreibens, mit einer Frist von einem weiteren Monat zu kündigen. Erfüllungs- oder Schadenersatzansprüche wegen der Beendigung des Vertrages stehen dem Kunden nach erfolgter Kündigung durch die Resebeck GmbH nicht mehr zu. Grundsätzlich gelten alle seitens der Resebeck GmbH gemachten Angebote und in Verträgen genannten Konditionen als freibleibend.

§ 5 Haftungsbeschränkungen

Die Resebeck GmbH haftet in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie generell bei Verletzungen von Leben, Körper oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine weitergehende Haftung der Resebeck GmbH besteht nicht. Dies gilt für alle Haftungstatbestände einschließlich unerlaubter Handlungen.

§ 6 Datenschutz

Der Auftraggeber wird gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hingewiesen, dass seine Daten in dem Umfang von der Resebeck GmbH gespeichert werden, der zur Auftragsdurchführung und zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Pflichten von der Resebeck GmbH erforderlich ist. Die erhobenen Daten speichern, nutzen und verarbeiten wir außer zur Erfüllung der von Ihnen gewünschten Leistung ggf. auch zum Zwecke Ihrer individuellen Betreuung, der Zusendung von Produktinformationen und Serviceangeboten sowie für Marktforschungszwecke und geben die Daten innerhalb und außerhalb der Resebeck GmbH, an den Vertrieb, einen Servicepartner oder einen anderen beauftragten Dritten weiter, soweit Sie uns dies nicht untersagen. Ihr Recht auf kostenlose Auskunft, Löschung, Sperrung oder Berichtigung der Daten bleibt hiervon unberührt. Ihre Einwilligung können Sie gegenüber der Resebeck GmbH, Im Rinschenrott 2-4, 37079 Göttingen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

§ 7 Nebenabreden

Mündliche Nebenabreden sowie nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Resebeck GmbH.

Sollten einzelne Punkte dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist in einem solchen Fall in der Weise zu ersetzen, dass der wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird; das gleiche gilt, wenn während der Laufzeit des Vertrages eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke entsteht.

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann erstmalig nach einer Vertragsdauer von sechs Monaten gekündigt werden und zwar mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalendermonats. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Kündigung per Fax oder E-Mail genügt nicht.

Das Recht der außerordentlichen Kündigung gemäß den vorstehenden Vereinbarungen und den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Göttingen.

 

Göttingen, den 01.03.2010
Diese AGB´s sind ab dem 01.03.2010 gültig und ersetzen die Version 003-07-2009
Version 004-2010-03